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Satzung des Hochschul-Wassersport-Vereins Stralsund e.V. |
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- in der Fassung vom 26.03.2018 - |
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Die in der Satzung genannten Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung aller Formen verzichtet.
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§1 |
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Der am 18.1.1994 gegründete Verein führt den Namen "Hochschul-Wassersport-Verein Stralsund e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen.
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§2 |
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1. |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Wassersports unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes unter vorrangiger Einbeziehung der Studenten¬schaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Erhaltung von Wasserfahrzeugen, die Förderung wassersportlicher Übungen und Leistungen sowie die Errichtung und Erhaltung von Hafenanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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2. |
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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3. |
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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4. |
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Der Verein enthält sich jeglicher konfessioneller oder politischer Tätigkeit.
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§3 |
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1. |
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Mitglied des Vereins können Mitglieder der Hochschule Stralsund und deren Familienangehörige werden. Die Mitgliedschaft von hochschulfremden Personen bedarf der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes.
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2. |
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Dazu ist ein vollständig ausgefüllter Aufnahmeantrag an den Verein erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich, d.h. per einfachem Brief oder durch Ausfüllen des Onlineaufnahmeantrages auf der Homepage des Vereins unter www.hwvs.de gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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3. |
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Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge, Gebühren und Kautionen im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.
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§4 |
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1. |
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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2. |
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Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss bis 30. November des Jahres in Schriftform bzw. per E-Mail erklärt werden.
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§5 |
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1. |
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins und bei Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
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2. |
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Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben.
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3. |
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Das Mitglied ist berechtigt, gegen diese Entscheidung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Empfang dieses Beschlusses schriftlich Einspruch einzulegen.
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4. |
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Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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§6 |
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1. |
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Der Verein hat
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1. ordentliche Mitglieder
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2. fördernde Mitglieder
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3. Ehrenmitglieder
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4. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft.
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2. |
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Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt, haben jedoch kein passives Wahlrecht.
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3. |
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Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§7 |
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1. |
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Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Beitrag pro Kalenderjahr, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Die Jahreshauptversammlung kann die Erhebung von Umlagen für bestimmte Zwecke beschließen.
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2. |
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Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist pro Kalenderjahr 1/12 des Jahresbeitrags zu zahlen.
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3. |
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Der Beitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 25 v.H. des Jahresbeitrags eines ordentlichen Mitglieds.
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4. |
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Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag kann Studierenden, jungen Erwachsenen in Ausbildung, im Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr oder bei vergleichbaren Gründe auf Antrag gewährt werden. Als Nachweis ist ein gültiger Studentenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
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5. |
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Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen an Ihren persönlichen Verhältnissen die Einfluß auf den Mitgliedsbeitrag haben, unaufgefordert dem Verein anzuzeigen.
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6. |
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Zur Absicherung möglicher Schadensersatz- oder Ausfallansprüche kann der Verein die Hinterlegung einer Kaution für bestimmte Zwecke verlangen. Kautionen, die nach Abzug von Schadensersatz- oder Ausfallansprüchen nicht innerhalb von 2 Jahren durch das Mitglied zurückgefordert wurden, fallen dem Vereinsvermögen zu.
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7. |
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Kann der Bankeinzug von Beiträgen, Gebühren und Kautionen aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
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8. |
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Beiträge, Gebühren und Kautionen, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchen Gründen – ausscheidet.
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§8 |
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Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres ist die Jahreshauptversammlung abzuhalten.
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§9 |
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1. |
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Zu allen Mitgliederversammlungen ist mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
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2. |
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Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt.
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3. |
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Jedes Mitglied kann beantragen, daß ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muß dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
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4. |
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so kann zum gleichen Ort und Zeitpunkt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
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5. |
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Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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6. |
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und durch den Protokollant zu unterzeichnen.
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§10 |
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1. |
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Der Vorstand besteht aus
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1. dem Vorsitzenden,
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2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
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3. dem Schatzmeister
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2. |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Semester gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
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3. |
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Der Vorstand wird um Beisitzer für bestimmte Aufgaben ergänzt.
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4. |
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Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Semester gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
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§11 |
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Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
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§12 |
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Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen, zur Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung Stellung zu nehmen und dem Vorstand eine Prüfungsbericht vorzulegen.
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§13 |
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1. |
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung erforderlich. Es ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder zur Auflösung notwendig. Die Versammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, beschließt auch über das Vereinsvermögen.
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2. |
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule Stralsund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§14 |
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1. |
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Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
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2. |
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Jedes Mitglied hat das Recht auf:
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Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
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Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
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Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
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Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
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3. |
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Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als denen zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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§15 |
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1. |
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Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
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2. |
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Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
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§16 |
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Der Verein ist durch Eintragung im Vereinsregister Stralsund, VR 350, vom 27. November 1995 rechtsfähig. Diese Satzung tritt am 27. März 2018 in Kraft.
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(c) Hochschul-Wassersport-Verein Stralsund e.V
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